RS OGH 1990/2/7 4Nd301/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1990
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Norm

EO §36 E

Rechtssatz

Erhebt der Verpflichtete nach Exekutionsbewilligung eine Klage, mit der er eine Feststellung hinsichtlich der Tragweite des Titels begehrt, ist dies eine allgemeine Feststellungsklage, für die die allgemeine Zuständigkeitsordnung gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000985

Dokumentnummer

JJR_19900207_OGH0002_0040ND00301_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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