RS OGH 1990/2/8 6Ob747/89, 4Ob2154/96k, 9ObA86/98g, 3Ob34/97i, 1Ob214/99y, 10Ob104/00t, 2Ob328/01a,

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Norm

GmbHG §25
GmbHG §35 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer unterliegen auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft zufolge Konkurseröffnung und nach Abwicklung des Konkurses dem materiell-rechtlichen Erfordernis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 747/89
    Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 747/89
    Veröff: SZ 63/16 = ecolex 1990,357 = RdW 1990,285
  • 4 Ob 2154/96k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2154/96k
    Vgl auch; Beisatz: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (Koppensteiner aaO Rz 5 und 26 zu § 25). Daß die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T1)
  • 9 ObA 86/98g
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 86/98g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 34/97i
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i
    Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ist nur bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft, nicht aber - infolge teleologischer Reduktion - auf den Überweisungsgläubiger anzuwenden. (T2)
    Veröff: SZ 71/108
  • 1 Ob 214/99y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 214/99y
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert. (T3)
  • 10 Ob 104/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 104/00t
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 328/01a
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 328/01a
    Vgl auch
  • 2 Ob 170/03v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 170/03v
    Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches gegen einen Geschäftsführer, bei dessen Fehlen die Klage abzuweisen ist. (T4)
  • 9 ObA 81/03g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 81/03g
    Auch; Beis wie T1 nur: Dass die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T5)
  • 9 ObA 5/10s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 5/10s
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen. (T6)
    Veröff: SZ 2010/55
  • 6 Ob 71/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
    Vgl; Beisatz: Die in § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG genannten Ansprüche umfassen auch solche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und auch solche gegen ehemalige Geschäftsführer. (T7)
    Beisatz: Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG allerdings nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. (T8)
    Beisatz: Da im Widerspruchsverfahren die Überprüfung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt, muss der Gesellschafterbeschluss bis zur Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht nachgeholt werden. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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