RS OGH 1990/2/8 6Ob747/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1990
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Norm

ZPO §233

Rechtssatz

Die vorausgegangene klageweise Geltendmachung eines Anspruches durch jemanden, der sich dort auf die Rechtsnachfolge nach einem anderen beruft, hindert die Klagsführung durch diesen anderen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039250

Dokumentnummer

JJR_19900208_OGH0002_0060OB00747_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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