Norm
ZPO §233Rechtssatz
Die vorausgegangene klageweise Geltendmachung eines Anspruches durch jemanden, der sich dort auf die Rechtsnachfolge nach einem anderen beruft, hindert die Klagsführung durch diesen anderen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039250Dokumentnummer
JJR_19900208_OGH0002_0060OB00747_8900000_001