Norm
ArbVG §40 Abs4Rechtssatz
In § 40 Abs 4 ArbVG sind nur die für die Umschreibung und Abgrenzung der einzelnen Belegschaftsorgane erforderlichen Kriterien angeführt, ohne daß die Voraussetzungen für ihre Bestellung abschließen geregelt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051133Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00370_8900000_003