RS OGH 1990/2/14 9ObS1/90 (9ObS2/90), 2Ob82/95, 8ObS7/09a, 8ObS5/10h, 8ObS7/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

IESG §1 Abs4 Z1
IESG §1 Abs4 Z2

Rechtssatz

Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. Das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrages nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 1/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObS 1/90
  • 2 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 82/95
    nur: Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. (T1)
  • 8 ObS 7/09a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObS 7/09a
    Auch; Beisatz: Jenes Kalenderjahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrags nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T3)
  • 8 ObS 5/10h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObS 5/10h
    Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T4)
  • 8 ObS 7/11d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObS 7/11d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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