RS OGH 1990/2/14 9ObS1/90 (9ObS2/90), 8ObS5/10h

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Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

IESG §1 Abs3 Z4

Rechtssatz

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessene Entgeltbestandteile von der in § 1 Abs 3 Z 4 IESG verfügten Beschränkung auszunehmen. Geht man von den Intentionen des IESG aus, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die neben einem nach Zeiträumen bemessenen Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile beziehen, würde man ihnen für beide Entgeltarten jeweils den vollen Grenzbetrag zubilligen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 1/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObS 1/90
  • 8 ObS 5/10h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObS 5/10h
    Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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