Norm
IESG §1 Abs3 Z4Rechtssatz
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessene Entgeltbestandteile von der in § 1 Abs 3 Z 4 IESG verfügten Beschränkung auszunehmen. Geht man von den Intentionen des IESG aus, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die neben einem nach Zeiträumen bemessenen Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile beziehen, würde man ihnen für beide Entgeltarten jeweils den vollen Grenzbetrag zubilligen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011