Norm
BUAG §21Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach § 1162 b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach § 21 BUAG geltend machen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052574Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_002