RS OGH 1990/2/14 9ObA369/89

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Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

GmbHG §18

Rechtssatz

Haben mehrere Gesellschaften denselben Geschäftsführer und wird nicht deutlich, welche der Gesellschaften er vertritt, so ist bei einem betriebsbezogenen Geschäft diejenige Gesellschaft Vertragspartner geworden, der das Geschäft nach den objektiven Umständen zugeschrieben werden kann. Fehlt es an ausreichenden Unterscheidungsmerkmalen, so müssen alle Gesellschaften die Erklärung gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059747

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00369_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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