Norm
GmbHG §18Rechtssatz
Haben mehrere Gesellschaften denselben Geschäftsführer und wird nicht deutlich, welche der Gesellschaften er vertritt, so ist bei einem betriebsbezogenen Geschäft diejenige Gesellschaft Vertragspartner geworden, der das Geschäft nach den objektiven Umständen zugeschrieben werden kann. Fehlt es an ausreichenden Unterscheidungsmerkmalen, so müssen alle Gesellschaften die Erklärung gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059747Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00369_8900000_001