RS OGH 1990/2/14 9ObA7/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

ABGB §1162a Satz3
ABGB §1336 H
AngG §10 I
KollV für die Versicherungsangestellten im Außendienst §6 Abs6

Rechtssatz

Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werden. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: wirksam, Angestellte, laufende Provision, Belohnung, Vergütung, Beendigung, Ende, vorzeitige Auflösung, Strafe, Vertragsstrafe, Vertreter, Vermittler, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028867

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00007_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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