Norm
ABGB §1162a Satz3Rechtssatz
Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werden. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wirksam, Angestellte, laufende Provision, Belohnung, Vergütung, Beendigung, Ende, vorzeitige Auflösung, Strafe, Vertragsstrafe, Vertreter, Vermittler, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028867Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00007_9000000_001