Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021