Norm
ABGB §696Rechtssatz
Erfolgte die Wechselseitige einzig und allein zu dem Zweck, der Wechselnehmerin und Gläubigerin unverzüglich im Wege der Wechseleskomptierung zu Bargeld zu verhelfen, so ist die Eskomptierung des Wechsels eines Bedingung des Wechselbegebungsvertrages und der Wechselhingabe. Konnte der Wechsel nicht erkomptiert werden, so liegt Nichteintritt der vereinbarten Bedingung und damit die Hinfälligkeit der diensbezüglichen Vereinbarung der Parteien vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012710Dokumentnummer
JJR_19900215_OGH0002_0080OB00019_8700000_001