Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Es kommt für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Zedenten nicht darauf an, ob das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil irgend eine Wirkung gegenüber der Zessionarin hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032741Dokumentnummer
JJR_19900215_OGH0002_0080OB00560_8900000_001