RS OGH 1990/2/15 8Ob560/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1990
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Norm

ABGB §1395
ZPO §228 B1

Rechtssatz

Es kommt für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Zedenten nicht darauf an, ob das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil irgend eine Wirkung gegenüber der Zessionarin hat oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032741

Dokumentnummer

JJR_19900215_OGH0002_0080OB00560_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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