RS OGH 1990/2/15 8Ob525/90, 8Ob41/09a, 1Ob243/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1990
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Norm

K-FLG §51 Abs2
K-FLG §98 Abs1
JN §1 CVIIa
Tir FLG 1978 §72

Rechtssatz

Ist in ein Verfahren vor der Agrarbehörde nur ein Teil gemeinsam verpachteter Grundstücke einbezogen, bewirkt die Zuständigkeit dieser Behörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag nur hinsichtlich der einbezogenen Grundstücke Unzulässigkeit des Rechtsweges.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 525/90
    Veröff: EvBl 1990/101 S 474
  • 8 Ob 41/09a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 41/09a
    Beisatz: Gemäß § 72 Abs 5 Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig. (T1)
  • 1 Ob 243/12k
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 243/12k
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auf finanziellen Ausgleich für die aus der Auflösung eines Pachtvertrages entstandenen Nachteile zusteht oder nicht, stellt keine Angelegenheit iSd § 98 Abs 1 K-FLG und § 51 Abs 2 K-FLG dar, sodass der Rechtsweg zulässig ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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