Norm
K-FLG §51 Abs2Rechtssatz
Ist in ein Verfahren vor der Agrarbehörde nur ein Teil gemeinsam verpachteter Grundstücke einbezogen, bewirkt die Zuständigkeit dieser Behörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag nur hinsichtlich der einbezogenen Grundstücke Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013