Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmers ist jedoch, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Erfüllungsgehilfe betraut war, denn gerade in diesem Bereich verwirklicht sich dann das Betriebsrisiko des Werkunternehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021