Norm
ASVG §60Rechtssatz
Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084014Dokumentnummer
JJR_19900216_OGH0002_009OBA00003_9000000_002