RS OGH 1990/2/16 9ObA3/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §60

Rechtssatz

Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084014

Dokumentnummer

JJR_19900216_OGH0002_009OBA00003_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten