Norm
MRG §27Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 27 MRG reicht nicht so weit, daß der Mieter eine ihm gegen eine verbotene Ablöse eingeräumte Gegenleitung trotz Rückforderung dieser Ablöse auch dann behalten können soll, wenn diese Gegenleistung über die dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Leistungen hinausgeht. In diesem Falle macht die Ungültigkeit der Ablösezahlungsverpflichtung auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung - hier das Untervermietungsbenennungsrecht und Nachmieterbenennungsrecht - ungültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069787Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00536_9000000_001