RS OGH 1990/2/20 4Ob36/90, 4Ob70/90, 4Ob158/93, 4Ob135/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Auch im Gebrauch einer eingetragenen Firma und eines Firmenbestandteils kann eine Angabe im Sinne des § 2 UWG liegen. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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