Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht es nicht aus, dass sich andere, mit dem Kläger in Verbindung stehende Parteien selbst erst darum bemühen, einen Titel zu erwirken, dies insbesondere dann, wenn sie nur einen oder zwei Tage vor den nunmehrigen Kläger ihrerseits Klagen samt Sicherungsanträgen eingebracht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079528Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00005_9000000_003