Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Auch im Fall einer Strafneubemessung gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO kommt die Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nur unter den prozessualen Voraussetzungen des § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100252Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0140OS00004_9000000_003