Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung einer Preisherabsetzung aktuell ist hängt die noch als angemessen anzusehende Zeitspanne von der Art der Ware ab; bei schnellebigen Wirtschaftsgütern wird sie im allgemeinen kürzer zu bemessen sein. Enthält jedoch die Werbung eine Bezugnahme auf eine besondere Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt schon ein relativ kurzer Zeitraum, in welchem der "statt"-Preis nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführungseignung. (Hier: Bei Farbfilmen, Windeln und Reinigungsmitteln drei Wochen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078364Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00159_8900000_001