RS OGH 1990/2/20 4Ob159/89, 4Ob76/92, 4Ob64/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung einer Preisherabsetzung aktuell ist hängt die noch als angemessen anzusehende Zeitspanne von der Art der Ware ab; bei schnellebigen Wirtschaftsgütern wird sie im allgemeinen kürzer zu bemessen sein. Enthält jedoch die Werbung eine Bezugnahme auf eine besondere Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt schon ein relativ kurzer Zeitraum, in welchem der "statt"-Preis nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführungseignung. (Hier: Bei Farbfilmen, Windeln und Reinigungsmitteln drei Wochen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 159/89
    Veröff: ecolex 1990,427 = WBl 1990,215 = ÖBl 1990,100
  • 4 Ob 76/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 76/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 64/95
    Vgl auch; Beisatz: Bei Verbrauchsgütern, welche regelmäßig gebraucht und in kurzer Zeit verbraucht werden, so daß sie häufig gekauft werden müssen, kann schon das Verlangen eines Preises durch einen Zeitraum von drei Wochen hindurch zur Qualifikation des Normalpreises führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078364

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00159_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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