RS OGH 1990/2/20 4Ob502/90 (4Ob503/90)

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

EheG §49 A1e

Rechtssatz

Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des § 92 Abs 1 ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 502/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056277

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00502_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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