Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des § 92 Abs 1 ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056277Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00502_9000000_001