Norm
StGB §72Rechtssatz
Eine frühere, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen Täter und Opfer begründet keine Angehörigeneigenschaft; dem Gesetz ist selbst im Falle gemeinsamer Kinder eine Privilegierung geschiedener Eheleute nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092195Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0140OS00174_8900000_001