Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Der Austausch von Schriftsätzen oder Informationen zwischen mehreren Klägern genügt keinesfalls zur Ausräumung des Rechtsschutzbedürfnisses, ist doch eine solche Waffenhilfe im Wirtschaftsleben nicht selten und gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten auch naheliegend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079506Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00005_9000000_002