RS OGH 1990/2/20 4Ob163/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Wie eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage, soweit nicht ihr Sinn wegen fachlicher Schwierigkeiten nur von Sachverständigen beurteilt werden kann (EvBl 1975/146). Genügen für die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf das angesprochene Publikum die Erfahrungen des täglichen Lebens, dann sind Beweisaufnahmen über die Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise entbehrlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079155

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00163_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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