Norm
UWG §7 CRechtssatz
Wie eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage, soweit nicht ihr Sinn wegen fachlicher Schwierigkeiten nur von Sachverständigen beurteilt werden kann (EvBl 1975/146). Genügen für die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf das angesprochene Publikum die Erfahrungen des täglichen Lebens, dann sind Beweisaufnahmen über die Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079155Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00163_8900000_001