Norm
WGG 1979 §22Rechtssatz
Da den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers, eine normative Änderung der Zulässigkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens durch Ausschluß der Anträge auf Feststellung des nach § 17 WGG zurückzuzahlenden Betrages, nicht zu entnehmen ist, und auch sonstige Gründe für eine solche, den bisherigen, vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Bestrebungen zuwiderlaufenden Maßnahme auch nicht erkennbar sind, billigt der OGH die Ansicht, dem Gesetzgeber sei hier insofern ein offensichtlicher Redaktionsfehler unterlaufen, als die bisherige Verweisungsbestimmung des § 22 Abs 1 Z 5 WGG unbeabsichtigt entfallen ist, also eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer nicht gewollten Lücke des Gesetzes vorliegt, die im Weg berichtigender Auslegung zu beseitigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083705Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00058_8900000_002