Norm
MRG §27Rechtssatz
Die Ablösevereinbarung kann, wenn in Umgehung des Verbotes des § 17 MG für nicht gleichwertige Zugeständnisse des Vermieters vom Mieter eine unverhältnismäßig hohe Ablöse bezahlt wird, wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieser Zugeständnisse mit der unerlaubten Ablösevereinbarung, deren Bemäntelung und Tarnung diese Zugeständnisse dienen, auch nicht etwa in dem diese Zugeständnisse betreffenden Teil aufrecht werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 27 MRG, der im wesentlichen § 17 MG entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069793Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00536_9000000_002