RS OGH 1990/2/20 4Ob146/89, 4Ob38/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

UWG §1 C4

Rechtssatz

Die Gleichheit des Kundenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 146/89
  • 4 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 38/94
    Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077677

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00146_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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