RS OGH 1990/2/20 4Ob36/90

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Die Bezeichnung "BURGENLÄNDISCHER WINZERVERBAND" für eine GmbH ist im Hinblick auf die derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG; eine künftige Änderung der Verhältnisse könnte die Beibehaltung dieser Firma unzulässig machen. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078277

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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