Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Die Bezeichnung "BURGENLÄNDISCHER WINZERVERBAND" für eine GmbH ist im Hinblick auf die derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG; eine künftige Änderung der Verhältnisse könnte die Beibehaltung dieser Firma unzulässig machen. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078277Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_002