RS OGH 1990/2/20 4Ob36/90, 4Ob70/90, 4Ob75/93, 6Ob232/99g, 6Ob47/00f, 6Ob10/00i, 6Ob67/01y, 6Ob271/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

HGB §18 Abs2
UWG §2 D10

Rechtssatz

Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach § 37 Abs 2 HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 36/90
  • 4 Ob 70/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 70/90
    nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30
  • 4 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 75/93
    Auch
  • 6 Ob 232/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 232/99g
    nur T1
  • 6 Ob 47/00f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 47/00f
    nur T1
  • 6 Ob 10/00i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 10/00i
    nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2)
  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise. (T3)
  • 6 Ob 271/00x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3
  • 6 Ob 41/06g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 41/06g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061263

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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