RS OGH 1990/2/21 11Os122/89 (11Os123/89)

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Norm

StGB §144 Abs2

Rechtssatz

Die Verquickung von Mittel und Zweck widerspricht jedenfalls dann den guten Sitten, wenn zwei Zeugen nach Ablegung wahrheitswidriger Zeugenaussagen (die zur Verurteilung eines Unschuldigen geführt hatten) unter dem Deckmantel, daß man ihnen nichts nachweisen und sie auch nicht zur Selbstbezichtigung zwingen könne, dem Opfer ihrer falschen Beweisaussagen auch noch Geld abzunötigen versuchen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 122/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 122/89
    Veröff: EvBl 1990/106 S 478 = RZ 1990/104 S 236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093996

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0110OS00122_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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