Norm
StGB §144 Abs2Rechtssatz
Die Verquickung von Mittel und Zweck widerspricht jedenfalls dann den guten Sitten, wenn zwei Zeugen nach Ablegung wahrheitswidriger Zeugenaussagen (die zur Verurteilung eines Unschuldigen geführt hatten) unter dem Deckmantel, daß man ihnen nichts nachweisen und sie auch nicht zur Selbstbezichtigung zwingen könne, dem Opfer ihrer falschen Beweisaussagen auch noch Geld abzunötigen versuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093996Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0110OS00122_8900000_002