Norm
GmbHG §76 Abs2Rechtssatz
Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. Die Einräumung der Gesellschafterstellung als tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes darf sich nicht auf eine bloße Leerfloskel beschränken, soll das Formgebot seines Sinngehaltes nicht gänzlich beraubt werden. Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes setzt vor allem voraus, dass der Käufer die Mitgliedschaftsrechte bereits tatsächlich längere Zeit ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021