Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der objektiv - abstrakt berechnete Schaden ist selbst dann, wenn Interesseersatz begehrt werden könnte, das Minimum des zuzuerkennenden Betrages; dieser Betrag ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022