Norm
StGB §2 ARechtssatz
Die Frage, ob den (die) Täter eine Garantenpflicht trifft, ist keine Frage der Rechtswidrigkeit des Unterlassens sondern ein objektives Tatbestandsmerkmal. Wenn den (die) Drohenden eine Garantenpflicht (im Sinn des § 2 StGB) trifft, kann auch durch die Androhung einer Unterlassung eine gefährliche Drohung begangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089069Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0110OS00122_8900000_001