- 7 Ob 539/90
Veröff: GesRZ 1990,95 = ecolex 1990,417 = WBl 1990,278 = RdW 1990,343
- 4 Ob 11/91
nur: Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T1)
- 6 Ob 12/91
Veröff: SZ 64/134 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94
- 3 Ob 2417/96d
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 3 Ob 2417/96d
nur T1; Veröff: SZ 70/14
- 6 Ob 120/97h
- 6 Ob 201/97w
- 9 ObA 412/97x
- 9 ObA 17/98k
Auch; Beisatz: Eine Liquidation findet nicht statt. (T2) Veröff: SZ 71/50
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T3) Veröff: SZ 71/175
- 6 Ob 330/98t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Wiedereintritt in das Geschäftsleben kann nur durch Neugründung erfolgen. (T4); Beisatz: Mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, aber auch die Auflösung der Gesellschaft verbunden und die Liquidation ohne Fortsetzungsmöglichkeit der Gesellschaft zwingend durchzuführen ist. (T5)
- 8 Ob 190/98v
nur T1
- 4 Ob 308/99v
Auch; nur T1
- 8 Ob 348/99f
- 1 Ob 120/00d
nur T1
- 6 Ob 208/00g
- 7 Ob 23/01k
Ähnlich; Beisatz: Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist beziehungsweise auf Grund der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. (T6)
- 1 Ob 22/01v
nur: Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ. (T7); Veröff: SZ 74/35
- 6 Ob 19/01i
nur T1; Beisatz: Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist eine Nachtragsliquidation zu führen. (T8); Veröff: SZ 74/28
- 1 Ob 126/01p
nur T1
- 6 Ob 183/01g
nur T1
- 9 ObA 212/01v
Vgl auch; Beisatz: Die herrschende Auffassung, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht auch der Art 11 der Richtlinie 68/151/EWG. (T9)
- 3 Ob 314/01z
Auch; nur T1
- 9 ObA 95/02i
Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. (T10)
- 6 Ob 262/02a
Auch; Beis wie T8
- 4 Ob 57/03s
Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. (T11); Beis wie T8 nur: Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist eine Nachtragsliquidation zu führen. (T12)
- 8 ObA 47/04a
nur T1; Beisatz: Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft aber als solche erloschen. (T13); Beisatz: Bis zum Beweis des Gegenteiles ist davon auszugehen, dass nach der Löschung die Kapitalgesellschaft vermögenslos ist. (T14)
- 7 Ob 116/05t
Auch; Beisatz: Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen. (T15)
- 6 Ob 13/06i
Beisatz: Hier: Ansprüche gegen Gesellschafter als Liquidator. Keine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. (T16)
- 3 Ob 32/06m
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Nach stRsp führt weder die Auflösung, ja nicht einmal die Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. (T17); Veröff: SZ 2006/67
- 8 ObA 46/06g
Beis wie T10; Beis wie T14
- 6 Ob 182/06t
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bucheinsicht nach
§ 93 Abs 4 GmbHG hat sich nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch jedenfalls nicht gegen die Gesellschaft zu richten, wenn sie vermögenslos und damit vollbeendet ist; sie ist ja dann nicht (mehr) parteifähig. (T18)
- 1 Ob 166/06b
Beis wie T15; Beisatz: Eine im Firmenbuch gelöschte Personengesellschaft nach Handelsrecht, ferner aber auch eine im Firmenbuch gelöschte OEG kann nicht voll beendet sein, solange sie infolge noch nicht abgewickelter Leasingverträge über Rechte an PKW als Leasingobjekte verfügt. (T19)
- 4 Ob 213/06m
Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Die Vermutung der Vermögenslosigkeit greift dann nicht ein, wenn eine gelöschte Gesellschaft über einen behaupteten vermögenswerten Anspruch einen Aktivprozess führt. (T20); Veröff: SZ 2007/59
- 3 Ob 113/07z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit der Zustellung des Versteigerungsedikts an den früheren Geschäftsführer der gelöschten Beitrittsgläubigerin. (T21)
- 8 ObA 72/07g
Auch; Beisatz: Nach weit überwiegender Auffassung setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit. (T22)
- 9 Ob 29/07s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T23)
- 6 Ob 105/08x
Auch
- 2 Ob 166/08p
Auch; nur: die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T24); Beis wie T15
- 5 Ob 168/08d
Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22
- 1 Ob 254/09y
Beis wie T10
- 3 Ob 14/11x
nur T1; Veröff: SZ 2011/30
- 13 Os 45/12k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 45/12k
Auch
- 6 Ob 246/12p
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 246/12p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T25)
- 7 Ob 55/14k
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T26)
Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T27)
Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch?wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T28)
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. (T29)
- 6 Ob 136/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 136/15s
Auch; nur T1; Beis wie T20; Beis wie T22
- 3 Ob 111/19y
Beisatz: Die Löschung einer Gesellschaft nach
§ 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T30)
- 9 ObA 137/19s
nur T1; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T27
- 3 Ob 47/20p
- 6 Ob 118/20a
Beis wie T14; Beis wie T25; Beis wie T30
- 6 Ob 191/21p
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T31)