Norm
VersVG §6 Abs3 B2Rechtssatz
Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers soll insbesondere auch die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf ermöglichen. Es genügt, daß die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. Auch die Benennung von Zeugen fällt unter die Auskunftspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021