RS OGH 1990/2/22 7Ob515/90, 5Ob249/02g, 10Ob59/08m, 1Ob9/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

ZPO §73 Abs2 IIa

Rechtssatz

§ 73 Abs 2 ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 515/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 515/90
    Veröff: RZ 1990/73 S 174
  • 5 Ob 249/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 249/02g
    Veröff: SZ 2002/174
  • 10 Ob 59/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 59/08m
    Vgl auch; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten. (T1)
  • 1 Ob 9/21m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 9/21m
    Auch; Beisatz: Nach Rechtsprechung und Lehre wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036250

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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