Norm
ZPO §73 Abs2 IIaRechtssatz
§ 73 Abs 2 ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021