RS OGH 1990/2/22 6Ob534/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD

Rechtssatz

Solange das Wohnbedürfniss der Frau faktisch in einer Wohneinheit geführt wird, die von den im Haus tatsächlich benutzten Räumen des Mannes räumlich abtrennbar ist, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung iSd des § 382 Z 8 lit c) EO und damit an einer Grundlage für eine Sicherung einer derartigen einstweiligen Regelung durch Hausverweisung des Mannes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006094

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0060OB00534_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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