Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Solange das Wohnbedürfniss der Frau faktisch in einer Wohneinheit geführt wird, die von den im Haus tatsächlich benutzten Räumen des Mannes räumlich abtrennbar ist, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung iSd des § 382 Z 8 lit c) EO und damit an einer Grundlage für eine Sicherung einer derartigen einstweiligen Regelung durch Hausverweisung des Mannes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006094Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0060OB00534_9000000_001