RS OGH 1990/2/22 6Ob525/90, 6Ob40/98w, 9Ob236/99t, 3Ob48/04m, 3Ob279/06k, 3Ob35/07d, 8Ob73/07d, 8Ob1

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

ABGB §933 I
ABGB §1313

Rechtssatz

Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im § 933 ABGB geregelten Ausschlussfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 525/90
    Veröff: ecolex 1990,406
  • 6 Ob 40/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
    nur: Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung.(T1); Beisatz: Ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem (Sub)Werkauftrag konkurriert mit seinem spezielleren Regressanspruch. (T2); Bem: Die in der Entscheidung 6 Ob 40/98w enthaltene Negation - „konkurriert nicht" - ist offenbar irrtümlich erfolgt und entspricht nicht den inhaltlichen Erwägungen des Senats; im Hinblick darauf wurde der Beisatz T2 in der Folge berichtigt (Entfall des Wortes „nicht").
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Unternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Sub-Werkvertrag ist von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass er als Geschäftsherr (Generalunternehmer) vom Besteller (Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen wurde. (T3)
  • 3 Ob 48/04m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Unternehmer kann auch allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben. (T4)
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 35/07d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 35/07d
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Regressanspruch einerseits und ein Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag andererseits stehen in Konkurrenz, schließen einander also nicht aus. (T5)
  • 8 Ob 73/07d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 73/07d
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 10/17d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 10/17d
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 41/19i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 41/19i
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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