RS OGH 1990/2/22 12Os171/89

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

StGB §94

Rechtssatz

Ein rechtswirksamer Verzicht des Verletzten beseitigt die Pflicht zur Hilfeleistung und schließt daher auch die Tatbestandsmäßigkeit der Untätigkeit des Verletzten aus.

OLG Wien vom 21.04.1978, 12 Bs 110/78; Veröff: ZVR 1978/223 S 252

Entscheidungstexte

  • 12 Os 171/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 12 Os 171/89
    Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Verletzten auf Hilfeleistung ist nicht rechtswirksam, wenn es dem Verzichtenden an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit und/oder Urteilsfähigkeit gebricht, die etwa bei einer erheblichen Alkoholisierung, bei einer anderen ersichtlichen Bewußtseinstrübung oder wegen Vorliegens eines Unfallschocks in der Regel auszuschließen sein wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093319

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0120OS00171_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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