Norm
VersVG §67 Abs1Rechtssatz
Der Versicherer kann auf das Regressrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichten. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013