RS OGH 1990/2/22 6N503/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

OGHG §15
ZPO §219 Abs2

Rechtssatz

Ein konkretes rechtliches Interesse im Sinne des § 219 Abs 2 ZPO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Rechtsanwalt behauptet, eine auszugsweise veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch in ihren nicht veröffentlichten Teilen für seine berufliche Tätigkeit zu benötigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037264

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_00600N00503_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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