Norm
OGHG §15Rechtssatz
Ein konkretes rechtliches Interesse im Sinne des § 219 Abs 2 ZPO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Rechtsanwalt behauptet, eine auszugsweise veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch in ihren nicht veröffentlichten Teilen für seine berufliche Tätigkeit zu benötigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037264Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_00600N00503_9000000_001