- 12 Os 19/90
Veröff: AnwBl 1990,396
- 11 Os 66/03
auch; nur: Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen. (T1)
- 13 Os 120/07g
Auch; Beisatz: Das Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Verteidiger nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T2)
- 11 Os 14/08f
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 14/08f
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 12 Os 83/08k
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 83/08k
- 12 Os 8/09g
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 8/09g
Vgl; Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus. (T3); Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte. (T4)
- 14 Os 145/09v
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 145/09v
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 13/10m
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 13/10m
Auch; Beisatz: Das irrtümlich falsche Setzen der Eingangsstampiglie (30. statt 29. Oktober) auf der dem Verteidiger zugestellten Urteilsausfertigung durch eine ansonsten jahrelang zuverlässige Bedienstete der Rechtsanwaltskanzlei des Verteidigers ist ein unvorhersehbares und fallbezogen unabwendbares Versehen minderen Grades und begründet mangels Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten den berechtigten Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T5)
- 14 Os 62/10i
Entscheidungstext OGH 18.05.2010 14 Os 62/10i
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades. (T6)
- 12 Os 46/10x
Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 46/10x
Vgl; Beis wie T2
- 13 Os 121/10h
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 121/10h
Auch
- 14 Os 57/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
Auch
- 11 Os 36/12x
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 36/12x
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3
- 13 Os 15/13z
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 15/13z
Auch
- 12 Os 117/12s
Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s
Auch; Beisatz: Hier: Wegen eines erstmaligen Versehens einer Kanzleikraft wurde eine falsche, nämlich das Rechtsmittel nicht enthaltende pdf-Datei im Wege des WEB-ERV übermittelt - Wiedereinsetzungsantrag bewilligt. (T7)
- 14 Os 19/14x
Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 19/14x
Vgl
- 12 Os 49/14v
Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 49/14v
Auch; Beisatz: Hier: Verlässliche, erfahrene Anwaltssekretärin vergaß erstmalig, einen vom Verteidiger zum Absenden freigegebenen Schriftsatz (Rechtsmittelanmeldung) im WebERV abzusenden ? Wiedereinsetzung bewilligt. (T8)
- 14 Os 111/14a
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 111/14a
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 17 Os 42/14a
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 42/14a
Auch
- 13 Os 37/15p
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 13 Os 37/15p
Auch
- 13 Os 87/17v
Entscheidungstext OGH 31.01.2018 13 Os 87/17v
Auch
- 13 Os 142/17g
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 142/17g
Auch; Beis wie T6
- 14 Os 73/19w
Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 73/19w
Beis wie T7
- 11 Os 61/20k
Entscheidungstext OGH 08.09.2020 11 Os 61/20k
Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Fristenlauf im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen. (T9)