Norm
ABGB §16Rechtssatz
Das Recht des Einzelnen auf körperliche Integrität gebietet es, daß dann, wenn es sich um sehr schwerwiegende Eingriffe handelt, die Entscheidung des Einzelnen respektiert wird, ohne daß die Versichertengemeinschaft aus dem Ergebnis dieser Entscheidung Rechtsfolgen ableiten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018