RS OGH 1990/2/27 10ObS40/90, 10ObS96/90, 3Ob195/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ABGB §16
ASVG §255 Ca
ASVG §273
MRK Art2

Rechtssatz

Das Recht des Einzelnen auf körperliche Integrität gebietet es, daß dann, wenn es sich um sehr schwerwiegende Eingriffe handelt, die Entscheidung des Einzelnen respektiert wird, ohne daß die Versichertengemeinschaft aus dem Ergebnis dieser Entscheidung Rechtsfolgen ableiten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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