Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Ist der Urkundencharakter (§ 74 Z 7 StGB) von Schriftstücken schon nach deren gattungsmäßiger Bezeichnung nicht zweifelhaft, dann bedarf es regelmäßig keiner individualisierenden Feststellungen zu den hiefür maßgebenden gesetzlichen Begriffsmerkmalen im einzelnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018