Norm
StGB §2 ARechtssatz
Zur Verwirklichung eines Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Unterlassung (§ 2 StGB) wird vorausgesetzt, daß der Beamte jene Information, welche die Vornahme oder Veranlassung eines Hoheitsaktes im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich macht, in seiner amtlichen Eigenschaft erlangt hat; bloß privat erworbenes Wissen verpflichtet ihn nicht zu einem dienstlichen Tätigwerden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089091Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_002