Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Ausübungshandlungen sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021