Norm
ASVG §255 DcRechtssatz
Kann ein Versicherter zumutbare Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, ausüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Darauf, ob dieses Entgelt ein Kollektivvertragslohn ist, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084677Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00080_9000000_001