RS OGH 1990/2/27 4Ob582/89 (4Ob583/89)

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 582/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021978

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0040OB00582_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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