RS OGH 1990/2/27 15Os154/89, 14Os49/02

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §74 Z7

Rechtssatz

Die Beweisfunktion eines (auf Namen lautenden) Blutspenderausweises des Roten Kreuzes und eines (ebenfalls auf Namen lautenden) Firmenausweises erhellt generell aus der Zweckbestimmung derartiger Schriftstücke, zum einen die Blutgruppe des Inhabers sowie die Daten seiner Blutspenden und zum anderen seine Firmenzugehörigkeit, also in jedem Fall Tatsachen von rechtlicher Relevanz, zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093184

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00154_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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