Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Die Beweisfunktion eines (auf Namen lautenden) Blutspenderausweises des Roten Kreuzes und eines (ebenfalls auf Namen lautenden) Firmenausweises erhellt generell aus der Zweckbestimmung derartiger Schriftstücke, zum einen die Blutgruppe des Inhabers sowie die Daten seiner Blutspenden und zum anderen seine Firmenzugehörigkeit, also in jedem Fall Tatsachen von rechtlicher Relevanz, zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093184Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00154_8900000_004