Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ist schulderhöhend und darum erschwerend. Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes neben jenem der einschlägigen Vordelinquenz verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016